Für viele Selbstständige ist der Minijob der erste Schritt zum eigenen Team. Eine Aushilfe für das Wochenende, Unterstützung bei der Buchhaltung oder Hilfe im Lager entlasten im Alltag enorm. Wer Minijobber einstellen möchte, sollte aber wissen, dass auch geringfügig Beschäftigte vollwertige Arbeitnehmer sind. Sie haben Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz.
In diesem Ratgeber erfährst Du, welche Verdienstgrenze 2026 gilt, welche Abgaben für Dich als Arbeitgeber anfallen, wie die Anmeldung funktioniert und welche Rechte Minijobber haben. Außerdem geht es um Arbeitsvertrag, Arbeitszeit und die Frage, wie eine Kündigung rechtssicher abläuft.
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Es gibt zwei Formen: den Verdienst-Minijob, bei dem das regelmäßige Entgelt eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, und die kurzfristige Beschäftigung, die auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.
Für Verdienst-Minijobs gilt 2026 eine Grenze von 603 Euro im Monat. Sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, der 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde liegt. Daraus ergeben sich bis zu etwa 43 Arbeitsstunden im Monat. Zentrale Anlaufstelle für alle Fragen ist die Minijob-Zentrale.
Was kostet ein Minijobber?
Für Arbeitgeber fallen bei gewerblichen Minijobs Pauschalabgaben an. Sie liegen deutlich über den Beiträgen für reguläre Arbeitsverhältnisse, weil der Minijobber selbst kaum Abgaben zahlt.
- Krankenversicherung: 13 Prozent pauschal, wenn der Minijobber gesetzlich versichert ist
- Rentenversicherung: 15 Prozent
- Pauschalsteuer: 2 Prozent
- Umlagen: für Krankheit, Mutterschaft und Insolvenzgeld
- Unfallversicherung: Beitrag an die zuständige Berufsgenossenschaft
Insgesamt kommen auf den Lohn rund 30 Prozent Abgaben hinzu. Bei einem Verdienst von 603 Euro sind das also etwa 180 Euro zusätzlich. Minijobber zahlen ihrerseits einen Eigenanteil zur Rentenversicherung, können sich davon aber auf Antrag befreien lassen.
Für Minijobs in Privathaushalten gelten günstigere Abgaben. Für Selbstständige sind sie nur relevant, wenn die Aushilfe tatsächlich im privaten Haushalt arbeitet, etwa bei der Kinderbetreuung.
Minijobber einstellen: Schritt für Schritt
- Betriebsnummer beantragen: Wenn Du noch keine Mitarbeitenden hast, brauchst Du eine Betriebsnummer von der Bundesagentur für Arbeit.
- Arbeitsvertrag schließen: Schriftlich mit Arbeitszeit, Vergütung und Tätigkeit.
- Unterlagen einholen: Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer, Krankenkasse, Angaben zu weiteren Jobs.
- Anmeldung: Meldung an die Minijob-Zentrale, meist über die Lohnabrechnungssoftware.
- Berufsgenossenschaft: Anmeldung des Unternehmens, falls noch nicht geschehen.
- Lohnabrechnung: monatlich Lohn zahlen und Abgaben abführen.
- Arbeitszeit dokumentieren: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen.
Die Arbeitszeitdokumentation ist bei Minijobs Pflicht. Sie muss spätestens nach sieben Tagen erfolgen und zwei Jahre aufbewahrt werden.

Rechte von Minijobbern
Viele Arbeitgeber unterschätzen, dass Minijobber dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche haben wie Vollzeitkräfte. Wer das ignoriert, riskiert teure Nachforderungen und unnötigen Streit.
- Mindestlohn: mindestens 13,90 Euro pro Stunde im Jahr 2026
- Urlaub: gesetzlicher Mindesturlaub anteilig nach Arbeitstagen pro Woche
- Lohnfortzahlung bei Krankheit: bis zu sechs Wochen
- Bezahlte Feiertage: wenn an diesem Tag normalerweise gearbeitet worden wäre
- Mutterschutz und Elternzeit
- Gleichbehandlung mit vergleichbaren Teilzeitkräften
Ein Teil der Kosten für Krankheit und Mutterschaft wird über die Umlagen erstattet, die Du ohnehin zahlst. Das entlastet besonders kleine Betriebe, für die ein Ausfall sonst schnell teuer würde.
Arbeitsvertrag und Arbeitszeit
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist auch bei Minijobs dringend zu empfehlen. Seit dem Nachweisgesetz müssen wesentliche Arbeitsbedingungen ohnehin schriftlich mitgeteilt werden. Wichtig sind vor allem:
- Beginn und gegebenenfalls Befristung
- Tätigkeit und Arbeitsort
- Arbeitszeit pro Woche oder Monat
- Stundenlohn und Zahlungsweise
- Urlaubsanspruch
- Kündigungsfristen
Vereinbarst Du Arbeit auf Abruf ohne feste Stundenzahl, gilt gesetzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Damit wäre die Minijob-Grenze schnell überschritten. Lege die Stunden deshalb immer konkret im Vertrag fest und halte Dich auch im Alltag daran.
Die Verdienstgrenze im Blick behalten
Die Grenze von 603 Euro bezieht sich auf das regelmäßige Entgelt. Gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten ist in bis zu zwei Kalendermonaten im Jahr erlaubt, solange der Monatsverdienst dabei das Doppelte der Grenze nicht übersteigt. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen zum Jahresverdienst.
Steuerfreie Leistungen zählen dagegen nicht. Dazu gehört etwa ein pauschal versteuerter Essenszuschuss. So kannst Du Minijobbern zusätzliche Vorteile bieten, ohne die Grenze zu gefährden.
Kündigung von Minijobbern
Auch Minijobber genießen Kündigungsschutz. Für die Kündigung gelten dieselben Regeln wie für andere Arbeitnehmer.
- Schriftform: Eine Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein. E-Mail oder Messenger reichen nicht.
- Kündigungsfrist: Grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, mit längerer Betriebszugehörigkeit länger. Die Regeln stehen in § 622 BGB.
- Probezeit: In einer vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen.
- Kündigungsschutzgesetz: Es gilt in Betrieben mit mehr als zehn Vollzeitkräften und nach sechs Monaten Beschäftigung. Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig.
- Besonderer Schutz: etwa während Schwangerschaft und Elternzeit
In kleinen Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, darf eine Kündigung trotzdem nicht willkürlich oder diskriminierend sein. Melde das Ende der Beschäftigung anschließend bei der Minijob-Zentrale ab.
Die richtige Aushilfe finden
Gute Minijobber zu finden ist nicht immer einfach. Viele Kandidaten suchen flexible Arbeitszeiten, etwa Studierende, Schüler ab 15 Jahren, Rentner oder Eltern, die nebenbei etwas dazuverdienen wollen. Überlege, welche Zielgruppe zu Deinen Arbeitszeiten und Aufgaben passt, und sprich sie gezielt an. Aushänge im Laden, Hinweise auf der Website, Jobbörsen und Empfehlungen aus dem Bekanntenkreis funktionieren oft besser als teure Anzeigen.
Beschreibe die Stelle konkret: Welche Aufgaben stehen an, an welchen Tagen, wie viele Stunden und zu welchem Stundenlohn? Je klarer die Angaben, desto besser passen die Bewerbungen. Ein kurzes Probearbeiten hilft beiden Seiten einzuschätzen, ob die Zusammenarbeit funktioniert. Auch das muss allerdings bezahlt werden, wenn es über ein unverbindliches Kennenlernen hinausgeht.
Bei Schülern unter 18 Jahren gelten zusätzliche Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes, etwa zu Arbeitszeiten und Pausen. Informiere Dich vorab, wenn Du Jugendliche beschäftigen möchtest.
Mehrere Minijobs und Hauptbeschäftigung
Viele Minijobber haben bereits einen anderen Job. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist ein Minijob abgabenfrei für den Arbeitnehmer möglich. Weitere Minijobs werden dagegen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Wer mehrere Minijobs gleichzeitig hat, darf die Verdienstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Frage deshalb bei der Einstellung immer nach weiteren Beschäftigungen und lass Dir die Angaben schriftlich bestätigen.
Minijob, Midijob oder Festanstellung?
Ein Minijob ist flexibel, hat aber Grenzen. Braucht Dein Betrieb mehr Unterstützung, kann ein Midijob im Übergangsbereich oder eine reguläre Teilzeitstelle sinnvoller sein. Beim Midijob zahlt der Arbeitnehmer reduzierte Sozialabgaben, der Arbeitgeber reguläre Beiträge. Für viele Mitarbeitende ist das attraktiver, weil sie vollen Versicherungsschutz haben. Gerade wenn Du jemanden langfristig an Deinen Betrieb binden möchtest, kann sich der Schritt vom Minijob zur Teilzeitstelle lohnen, auch wenn die Lohnnebenkosten etwas steigen.
Kurzfristige Beschäftigung als Alternative
Brauchst Du nur für eine begrenzte Zeit Unterstützung, etwa im Weihnachtsgeschäft, während einer Messe oder für ein Projekt, kann eine kurzfristige Beschäftigung passen. Sie ist auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Eine Verdienstgrenze wie beim Verdienst-Minijob gibt es nicht, und es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Arbeitslose oder Menschen, die die Tätigkeit regelmäßig als Haupterwerb ausüben, können nicht kurzfristig beschäftigt werden. Auch hier ist eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale Pflicht, und es gelten Mindestlohn und Arbeitszeitdokumentation. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den individuellen Merkmalen abgerechnet werden.
Lohnabrechnung organisieren
Für die monatliche Abrechnung brauchst Du eine Lohnsoftware oder ein Lohnbüro. Viele Buchhaltungsprogramme bieten ein Modul für Minijobs an, mit dem Meldungen und Beitragsnachweise elektronisch übermittelt werden. Bei nur einer Aushilfe lohnt sich oft auch die Abrechnung durch die Steuerberatung. Wichtig ist, dass die Beiträge pünktlich zum Fälligkeitstermin bei der Minijob-Zentrale eingehen, sonst werden Säumniszuschläge fällig.
Minijobber gut einbinden
Minijobber arbeiten oft nur wenige Stunden pro Woche und bekommen vom Betriebsalltag wenig mit. Trotzdem prägen sie den Eindruck, den Kunden von Deinem Unternehmen haben. Eine gute Einarbeitung, klare Ansprechpartner und Wertschätzung zahlen sich aus. Wie Du ein Team auch mit wenigen Stunden gut führst, beschreibt unser Ratgeber zur Mitarbeiterführung auf Augenhöhe.
Typische Fehler beim Minijob
- Keine Anmeldung: Schwarzarbeit kann sehr teuer werden.
- Kein Urlaub oder keine Lohnfortzahlung: Minijobber haben dieselben Rechte wie andere.
- Grenze überschritten: Dann wird aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiger Job.
- Arbeitszeit nicht dokumentiert: Ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz.
- Kündigung per Nachricht: Sie ist unwirksam.
Beispiel: Eine Aushilfe für den Salon
Eine Friseurin, die gerade einen eigenen Friseursalon eröffnet hat, sucht Unterstützung für den Samstag. Sie stellt eine Aushilfe für acht Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von 15 Euro ein. Der Monatsverdienst liegt damit bei rund 520 Euro und bleibt unter der Grenze. Sie schließt einen schriftlichen Vertrag, meldet die Aushilfe über ihr Lohnprogramm an und führt eine einfache Stundenliste. Die zusätzlichen Kosten von rund 30 Prozent kalkuliert sie in ihre Preise ein. Weil der Samstag ihr umsatzstärkster Tag ist, rechnet sich die Aushilfe schon nach wenigen Wochen. Die Kundinnen müssen nicht mehr warten, und sie selbst kann sich auf anspruchsvolle Farbbehandlungen konzentrieren.
Häufige Fragen zum Thema Minijobber einstellen
Wie viel darf ein Minijobber 2026 verdienen?
Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Sie ist an den Mindestlohn von 13,90 Euro gekoppelt.
Was kostet ein Minijobber den Arbeitgeber?
Bei gewerblichen Minijobs kommen rund 30 Prozent Abgaben auf den Lohn hinzu, bestehend aus Kranken- und Rentenversicherung, Pauschalsteuer, Umlagen und Unfallversicherung.
Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?
Ja. Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, berechnet anteilig nach der Zahl ihrer Arbeitstage pro Woche.
Kann ich einem Minijobber fristlos kündigen?
Nur bei einem wichtigen Grund, etwa schweren Pflichtverletzungen. Im Normalfall gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, und die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Muss ich die Arbeitszeit von Minijobbern aufzeichnen?
Ja. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens nach sieben Tagen dokumentiert und zwei Jahre aufbewahrt werden.
